ETF-Steuerfallen — Typische Fehler vermeiden
Definition
Bei ETFs lauern mehrere steuerliche Fallstricke: falsch klassifizierte Fonds, unbemerkte Vorabpauschale und ausländische Quellensteuern, die Anleger bares Geld kosten.
ETF-Steuerfallen — Typische Fehler vermeiden
Falle 1: Vorabpauschale unterschätzen
Seit der Investmentsteuerreform 2018 müssen thesaurierende ETFs jedes Jahr eine Vorabpauschale versteuern — auch wenn kein Anteil verkauft wurde. Die Berechnung:
Vorabpauschale = Fondswertzuwachs, max. Basisertrag
Basisertrag = Rücknahmepreis Jahresbeginn × Basiszins × 0,7
Bei negativem oder sehr kleinem Basiszins (2020–2022 = 0 %) fiel die Vorabpauschale weg. 2024 betrug der Basiszins 2,29 % — daher mussten Anleger trotz thesaurierendem ETF Steuern zahlen.
Falle 2: Nicht-UCITS-ETFs
Ausländische ETFs ohne EU-UCITS-Zulassung gelten steuerlich als intransparente Fonds. Das Finanzamt besteuert eine pauschale Ertragsschätzung von 6 % des letzten Rücknahmepreises — unabhängig von tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten.
Falle 3: ETF-Doppelbesteuerung
Thesaurierende ETFs können bei Verkauf zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn Depotbanken die bereits versteuerte Vorabpauschale nicht korrekt gegenrechnen. Lösung: Steuerliche Korrekturbescheinigung anfordern.
Falle 4: Wechsel Ausschütter ↔ Thesaurierer
Der Tausch von ausschüttendem auf thesaurierenden ETF (gleicher Index) gilt als steuerlicher Verkauf und löst Abgeltungsteuer aus.
Überblick Teilfreistellungen
| ETF-Typ | Teilfreistellung |
|---|---|
| Aktienfonds (≥51 % Aktien) | 30 % |
| Mischfonds (≥25 % Aktien) | 15 % |
| Immobilienfonds (Inland) | 60 % |
| Immobilienfonds (Ausland) | 80 % |
| Sonstige Fonds | 0 % |
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Keine Anlageberatung gemäß §34 WpHG.