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ETF-Steuerfallen — Typische Fehler vermeiden

Definition

Bei ETFs lauern mehrere steuerliche Fallstricke: falsch klassifizierte Fonds, unbemerkte Vorabpauschale und ausländische Quellensteuern, die Anleger bares Geld kosten.

ETF-Steuerfallen — Typische Fehler vermeiden

Falle 1: Vorabpauschale unterschätzen

Seit der Investmentsteuerreform 2018 müssen thesaurierende ETFs jedes Jahr eine Vorabpauschale versteuern — auch wenn kein Anteil verkauft wurde. Die Berechnung:

Vorabpauschale = Fondswertzuwachs, max. Basisertrag
Basisertrag = Rücknahmepreis Jahresbeginn × Basiszins × 0,7

Bei negativem oder sehr kleinem Basiszins (2020–2022 = 0 %) fiel die Vorabpauschale weg. 2024 betrug der Basiszins 2,29 % — daher mussten Anleger trotz thesaurierendem ETF Steuern zahlen.

Falle 2: Nicht-UCITS-ETFs

Ausländische ETFs ohne EU-UCITS-Zulassung gelten steuerlich als intransparente Fonds. Das Finanzamt besteuert eine pauschale Ertragsschätzung von 6 % des letzten Rücknahmepreises — unabhängig von tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten.

Falle 3: ETF-Doppelbesteuerung

Thesaurierende ETFs können bei Verkauf zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn Depotbanken die bereits versteuerte Vorabpauschale nicht korrekt gegenrechnen. Lösung: Steuerliche Korrekturbescheinigung anfordern.

Falle 4: Wechsel Ausschütter ↔ Thesaurierer

Der Tausch von ausschüttendem auf thesaurierenden ETF (gleicher Index) gilt als steuerlicher Verkauf und löst Abgeltungsteuer aus.

Überblick Teilfreistellungen

ETF-TypTeilfreistellung
Aktienfonds (≥51 % Aktien)30 %
Mischfonds (≥25 % Aktien)15 %
Immobilienfonds (Inland)60 %
Immobilienfonds (Ausland)80 %
Sonstige Fonds0 %

Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Keine Anlageberatung gemäß §34 WpHG.

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