Vorabpauschale
Definition
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Investmentfonds. Sie stellt sicher, dass Anleger auch ohne Ausschüttung jährlich einen Mindestbetrag versteuern – selbst wenn der Fonds keine Gewinne ausschüttet.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist ein Steuerkonzept aus dem Investmentsteuergesetz (InvStG), das seit dem 1. Januar 2018 gilt. Sie betrifft vor allem Anleger in thesaurierenden Fonds, also Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren. Ohne die Vorabpauschale könnten Anleger die Besteuerung jahrzehntelang aufschieben – was der Gesetzgeber begrenzen wollte.
Rechtliche Grundlage
Die Vorabpauschale ist in § 18 InvStG geregelt. Die Berechnungsgrundlage orientiert sich am Basiszins, den das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jährlich neu festlegt. Dieser Zins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab.
Berechnung der Vorabpauschale
Schritt 1 – Basisertrag berechnen: Basisertrag = Fondswert zum Jahresbeginn × Basiszins × 0,7
Schritt 2 – Vergleich mit tatsächlicher Wertsteigerung: Der Basisertrag darf die tatsächliche Wertsteigerung im Kalenderjahr nicht übersteigen. Steigt der Fonds weniger als der Basisertrag oder fällt er, fällt keine Vorabpauschale an.
Schritt 3 – Ausschüttungen anrechnen: Bereits erhaltene Ausschüttungen werden auf die Vorabpauschale angerechnet, so dass sie nicht doppelt besteuert werden.
Rechenbeispiel (2024)
Basiszins 2024: 2,29 %
- Fondswert zum 1.1.2024: 10.000 €
- Basisertrag: 10.000 € × 2,29 % × 0,7 = 160,30 €
- Tatsächliche Wertsteigerung: 800 €
- Da 160,30 € < 800 €, gilt: Vorabpauschale = 160,30 €
- Bei Aktienfonds (30 % Teilfreistellung): 160,30 € × 70 % = 112,21 € steuerpflichtig
- Steuer: 112,21 € × 26,375 % (inkl. SolZ) ≈ 29,60 €
Fälligkeit und Abführung
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Depotbank belastet automatisch die anfallende Steuer vom Verrechnungskonto. Reicht das Guthaben nicht aus, sendet die Bank eine gesonderte Zahlungsaufforderung. Der Freistellungsauftrag wird vorrangig genutzt.
Bedeutung beim Fondsverkauf
Die während der Haltedauer entrichtete Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf angerechnet. Anleger zahlen also nicht doppelt – der beim Verkauf steuerpflichtige Gewinn mindert sich um die bereits versteuerten Vorabpauschalen.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
- Der Fonds fiel im Kalenderjahr im Wert (negative Wertentwicklung)
- Der Freistellungsauftrag deckt den Betrag vollständig ab
- Der Basiszins ist so niedrig, dass der Basisertrag gegen null tendiert (wie in Nullzinsphasen 2021/2022)
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Steuerliche Fragen sollten mit einem Fachberater geklärt werden.