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Kirchensteuer auf Kapitalerträge — automatischer Einbehalt

Definition

Seit 2015 behalten Banken die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ein — sofern der Anleger keine Sperrung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt hat. Der Kirchensteuersatz variiert je Bundesland.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge — automatischer Einbehalt

Rechtliche Grundlage

Seit dem 1. Januar 2015 sind Banken und Depotinstitute verpflichtet, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einzubehalten und abzuführen (§ 51a Abs. 2c EStG). Voraussetzung: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt der Bank die Religionszugehörigkeit des Anlegers bekannt.

Kirchensteuersatz nach Bundesland

BundeslandKirchensteuersatz
Bayern, Baden-Württemberg8 %
Alle anderen Bundesländer9 %

Berechnung der Gesamtsteuerlast mit Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig, was die effektive Abgeltungsteuer leicht senkt.

Abgeltungsteuer = 25 % / (1 + 0,25 × KiSt-Satz)
Mit 9 % KiSt: 25 % / 1,0225 = 24,45 %
Kirchensteuer: 24,45 % × 9 % = 2,20 %
SolZ: 24,45 % × 5,5 % = 1,34 %
Gesamt: 27,99 %

Widerspruchsmöglichkeit (Sperrvermerk)

Anleger können beim BZSt einen Sperrvermerk beantragen — dann gibt das BZSt die Religionszugehörigkeit nicht an Banken weiter. Der Anleger muss dann die Kirchensteuer selbst über die Steuererklärung abführen.

Antrag: Formular "Antrag auf Sperrvermerk" beim BZSt, Bonn. Gültig für das Folgejahr.

Automatische Abfrage durch Banken

Jedes Jahr im Juli/August fragen alle Depotbanken beim BZSt die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden ab. Basis: Steueridentifikationsnummer.

Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Keine Anlageberatung gemäß §34 WpHG.

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