Kirchensteuer auf Kapitalerträge — automatischer Einbehalt
Definition
Seit 2015 behalten Banken die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ein — sofern der Anleger keine Sperrung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt hat. Der Kirchensteuersatz variiert je Bundesland.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge — automatischer Einbehalt
Rechtliche Grundlage
Seit dem 1. Januar 2015 sind Banken und Depotinstitute verpflichtet, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einzubehalten und abzuführen (§ 51a Abs. 2c EStG). Voraussetzung: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt der Bank die Religionszugehörigkeit des Anlegers bekannt.
Kirchensteuersatz nach Bundesland
| Bundesland | Kirchensteuersatz |
|---|---|
| Bayern, Baden-Württemberg | 8 % |
| Alle anderen Bundesländer | 9 % |
Berechnung der Gesamtsteuerlast mit Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig, was die effektive Abgeltungsteuer leicht senkt.
Abgeltungsteuer = 25 % / (1 + 0,25 × KiSt-Satz)
Mit 9 % KiSt: 25 % / 1,0225 = 24,45 %
Kirchensteuer: 24,45 % × 9 % = 2,20 %
SolZ: 24,45 % × 5,5 % = 1,34 %
Gesamt: 27,99 %
Widerspruchsmöglichkeit (Sperrvermerk)
Anleger können beim BZSt einen Sperrvermerk beantragen — dann gibt das BZSt die Religionszugehörigkeit nicht an Banken weiter. Der Anleger muss dann die Kirchensteuer selbst über die Steuererklärung abführen.
Antrag: Formular "Antrag auf Sperrvermerk" beim BZSt, Bonn. Gültig für das Folgejahr.
Automatische Abfrage durch Banken
Jedes Jahr im Juli/August fragen alle Depotbanken beim BZSt die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden ab. Basis: Steueridentifikationsnummer.
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Keine Anlageberatung gemäß §34 WpHG.