Zum Hauptinhalt springen
Zurück zum Lexikon

SFDR Artikel 6, 8 und 9

Definition

Die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) klassifiziert Finanzprodukte in drei Kategorien: Artikel-6-Produkte ohne Nachhaltigkeitsbezug, Artikel-8-Produkte ('hellgrün') die ökologische oder soziale Merkmale fördern, und Artikel-9-Produkte ('dunkelgrün') mit nachhaltiger Investition als Hauptziel.

SFDR: Der Rahmen für nachhaltige Finanzprodukte in der EU

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR, Verordnung EU 2019/2088) ist seit März 2021 in Kraft und verpflichtet Finanzmarktteilnehmer zu einheitlichen Offenlegungen über Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen. Das bekannteste Element ist die Produktklassifikation in drei Artikel-Kategorien, die umgangssprachlich als 'Ampelsystem' bezeichnet wird.

Artikel 6: Keine spezifische Nachhaltigkeitsstrategie

Artikel-6-Produkte integrieren keine Nachhaltigkeitsmerkmale in ihre Anlagestrategie oder erklären explizit, warum ESG-Faktoren nicht relevant sind. Sie müssen lediglich offenlegen, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidungen einfließen. Das Gros klassischer Aktien- und Rentenfonds fällt in diese Kategorie.

Artikel 8: Produkte mit ESG-Merkmalen ('hellgrün')

Artikel-8-Produkte bewerben ökologische oder soziale Merkmale und investieren teilweise nachhaltig. Sie müssen im vorvertraglichen Dokument (KIID/PRIIPs) und auf Produktwebsites erklären, welche E/S-Merkmale sie fördern, welche Indikatoren zur Messung genutzt werden und ob ein Index als Referenz dient. Die Bandbreite ist enorm: Vom einfachen Ausschluss von Streumunition bis zu anspruchsvollen ESG-Integrationstrategien.

Artikel 9: Produkte mit Nachhaltigkeitsziel ('dunkelgrün')

Artikel-9-Produkte müssen nachhaltige Investitionen als primäres Ziel haben und das 'do no significant harm' (DNSH)-Prinzip für alle Investitionen einhalten. Sie müssen einen designierten Index oder erklären, wie das Nachhaltigkeitsziel erreicht wird. Aufgrund strikter DNSH-Anforderungen und Datenproblemen haben viele Asset Manager 2022/2023 Artikel-9-Produkte auf Artikel 8 zurückgestuft.

Regulatorische Entwicklung und Review

Die Europäische Kommission und ESMA haben einen umfassenden SFDR-Review eingeleitet (Konsultation 2023/2024). Diskutiert werden: klarere Mindestanforderungen pro Kategorie, Einführung produktbezogener Mindestquoten nachhaltiger Investitionen für Artikel 8, und stärkere Harmonisierung mit EU-Taxonomie-Kriterien. Eine überarbeitete SFDR-Verordnung wird für 2025/2026 erwartet.

Praxishinweis für Anleger

Die Artikel-Klassifikation ist kein Qualitätssiegel. Artikel 8 umfasst sehr heterogene Produkte. Anleger sollten stets das vorvertragliche Dokument, den jährlichen Nachhaltigkeitsbericht und – bei Artikel-9-Fonds – den Anteil nachhaltiger Investitionen gemäß SFDR-Definition prüfen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar.

SFDRArtikel 8Artikel 9nachhaltige FondsEU-OffenlegungsverordnungESG-Klassifikation