Verlustverrechnungsbeschränkung 20.000 € (Termingeschäfte)
Definition
Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften und wertlos verfallenen Wertpapieren nur bis zu 20.000 € pro Jahr mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden — ein umstrittenes Gesetz mit verfassungsrechtlichen Bedenken.
Verlustverrechnungsbeschränkung 20.000 € (Termingeschäfte)
Gesetzliche Grundlage
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (eingefügt durch das JStG 2020, gültig ab 2021) beschränkt die Verlustverrechnung für:
- Verluste aus Termingeschäften (Optionen, Futures, CFDs, Swaps)
- Verluste aus wertlos verfallenen Wertpapieren (Totalverlust)
Maximal verrechenbar: 20.000 € pro Jahr gegen Gewinne aus Termingeschäften. Übersteigende Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen — können aber erneut nur 20.000 € pro Jahr verrechnet werden.
Praktisches Problem
Beispiel Optionshändler:
- 50 Gewinn-Trades: +35.000 €
- 30 Verlust-Trades: −55.000 €
- Nettoergebnis: −20.000 €
Vor 2021: Keine Steuer, da Verlust überwiegt. Ab 2021: 35.000 € Gewinne → 20.000 € verrechenbar → 15.000 € steuerpflichtig! Steuer: 15.000 × 26,375 % = 3.956 € obwohl unter dem Strich Verlust!
Rechtliche Kritik und BFH
Der Bundesfinanzhof hat die Beschränkung in mehreren Verfahren als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft:
- Az. VIII R 11/22: Verstoß gegen Nettoprinzip
- Az. VIII R 21/22: Gleichbehandlungsgrundsatz
Steuerpflichtige sollten Bescheide offen halten (Einspruch mit Ruhen des Verfahrens). Eine Bundesverfassungsgerichts-Vorlage durch den BFH gilt als möglich.
Gestaltungsmöglichkeiten
- Gewinne und Verluste zeitlich steuern (Gewinne in Verlusttopf-Jahre legen)
- Ehegatten-Splitting: Jeder Partner hat eigene 20.000-€-Grenze
- Termingeschäfte in steuerbegünstigte Konten (Versicherungsmäntel) verlagern
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Keine Anlageberatung gemäß §34 WpHG.