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Verlustverrechnungsbeschränkung 20.000 € (Termingeschäfte)

Definition

Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften und wertlos verfallenen Wertpapieren nur bis zu 20.000 € pro Jahr mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden — ein umstrittenes Gesetz mit verfassungsrechtlichen Bedenken.

Verlustverrechnungsbeschränkung 20.000 € (Termingeschäfte)

Gesetzliche Grundlage

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (eingefügt durch das JStG 2020, gültig ab 2021) beschränkt die Verlustverrechnung für:

  • Verluste aus Termingeschäften (Optionen, Futures, CFDs, Swaps)
  • Verluste aus wertlos verfallenen Wertpapieren (Totalverlust)

Maximal verrechenbar: 20.000 € pro Jahr gegen Gewinne aus Termingeschäften. Übersteigende Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen — können aber erneut nur 20.000 € pro Jahr verrechnet werden.

Praktisches Problem

Beispiel Optionshändler:

  • 50 Gewinn-Trades: +35.000 €
  • 30 Verlust-Trades: −55.000 €
  • Nettoergebnis: −20.000 €

Vor 2021: Keine Steuer, da Verlust überwiegt. Ab 2021: 35.000 € Gewinne → 20.000 € verrechenbar → 15.000 € steuerpflichtig! Steuer: 15.000 × 26,375 % = 3.956 € obwohl unter dem Strich Verlust!

Rechtliche Kritik und BFH

Der Bundesfinanzhof hat die Beschränkung in mehreren Verfahren als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft:

  • Az. VIII R 11/22: Verstoß gegen Nettoprinzip
  • Az. VIII R 21/22: Gleichbehandlungsgrundsatz

Steuerpflichtige sollten Bescheide offen halten (Einspruch mit Ruhen des Verfahrens). Eine Bundesverfassungsgerichts-Vorlage durch den BFH gilt als möglich.

Gestaltungsmöglichkeiten

  • Gewinne und Verluste zeitlich steuern (Gewinne in Verlusttopf-Jahre legen)
  • Ehegatten-Splitting: Jeder Partner hat eigene 20.000-€-Grenze
  • Termingeschäfte in steuerbegünstigte Konten (Versicherungsmäntel) verlagern

Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Keine Anlageberatung gemäß §34 WpHG.

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