Uptick Rule
Definition
Die Uptick Rule ist eine Börsenregel in den USA, die Leerverkäufe nur erlaubt, wenn der letzte Kurs eines Wertpapiers höher war als der Kurs davor — zum Schutz vor manipulativen Abwärtsspiralender.
Uptick Rule
Die Uptick Rule ist eine Regulierungsvorschrift der US-amerikanischen Wertpapieraufsicht (SEC), die den Zeitpunkt von Leerverkäufen einschränkt. Ziel ist es, aggressive Leerverkäufe während starker Kursrückgänge zu begrenzen und destabilisierende Abwärtsspiralen zu verhindern.
Geschichte: Einführung 1938 und Abschaffung 2007
1938: SEC führt originale Uptick Rule ein (Rule 10a-1 nach dem Börsenkrach 1929)
Leerverkauf nur erlaubt, wenn letzter Handelskurs höher als vorletzter
2007: SEC schafft die Regel ab (nach Studien, die keine Schutzwirkung zeigten)
2010: Neue alternative Uptick Rule (Rule 201) — nach Flash Crash 2010
Die heutige Alternative Uptick Rule (Rule 201)
Die 2010 wiedereingeführte Regel funktioniert als Auslösemechanismus:
- Auslöser: Eine Aktie fällt an einem Tag um 10 % oder mehr
- Konsequenz: Für den Rest des Handelstages + den nächsten Handelstag gilt: Leerverkäufe nur zu einem Preis über dem National Best Bid (NBB)
- Ausnahmen: Market Maker und bestimmte Hedging-Aktivitäten sind ausgenommen
Konkretes Zahlenbeispiel:
- Aktie XYZ notiert bei 50 EUR, fällt im Tagesverlauf auf 45 EUR (= -10 %)
- Rule 201 wird ausgelöst: Leerverkauf nur über dem NBB (z.B. 44,95 EUR)
- Ein Leerverkauf zu 44,90 EUR wäre verboten
- Am nächsten Tag gilt die Einschränkung den ganzen Tag
Kritik und Wirksamkeit
| Position | Argument |
|---|---|
| Befürworter | Schutz vor "Bear Raids" — koordiniertes Leerverkaufen zur Destabilisierung |
| Kritiker | Einschränkung des Preisfindungsmechanismus; Liquidität sinkt genau dann, wenn sie gebraucht wird |
| Empirisch | Gemischte Evidenz: Studie 2014 (SEC): leichter Rückgang der Intraday-Volatilität, aber keine signifikante Verringerung von Kursrückgängen |
Verhältnis zu deutschen Regeln
In Deutschland und der EU gibt es keine direkte Entsprechung der Uptick Rule. Jedoch regelt die Short-Selling-Verordnung (EU/236/2012) Transparenzpflichten: Nettoleerverkaufspositionen über 0,1 % müssen der BaFin gemeldet, über 0,5 % öffentlich bekannt gemacht werden.
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Keine Anlageberatung gemäß §34 WpHG.