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Uptick Rule

Definition

Die Uptick Rule ist eine Börsenregel in den USA, die Leerverkäufe nur erlaubt, wenn der letzte Kurs eines Wertpapiers höher war als der Kurs davor — zum Schutz vor manipulativen Abwärtsspiralender.

Uptick Rule

Die Uptick Rule ist eine Regulierungsvorschrift der US-amerikanischen Wertpapieraufsicht (SEC), die den Zeitpunkt von Leerverkäufen einschränkt. Ziel ist es, aggressive Leerverkäufe während starker Kursrückgänge zu begrenzen und destabilisierende Abwärtsspiralen zu verhindern.

Geschichte: Einführung 1938 und Abschaffung 2007

1938: SEC führt originale Uptick Rule ein (Rule 10a-1 nach dem Börsenkrach 1929)
      Leerverkauf nur erlaubt, wenn letzter Handelskurs höher als vorletzter
2007: SEC schafft die Regel ab (nach Studien, die keine Schutzwirkung zeigten)
2010: Neue alternative Uptick Rule (Rule 201) — nach Flash Crash 2010

Die heutige Alternative Uptick Rule (Rule 201)

Die 2010 wiedereingeführte Regel funktioniert als Auslösemechanismus:

  1. Auslöser: Eine Aktie fällt an einem Tag um 10 % oder mehr
  2. Konsequenz: Für den Rest des Handelstages + den nächsten Handelstag gilt: Leerverkäufe nur zu einem Preis über dem National Best Bid (NBB)
  3. Ausnahmen: Market Maker und bestimmte Hedging-Aktivitäten sind ausgenommen

Konkretes Zahlenbeispiel:

  • Aktie XYZ notiert bei 50 EUR, fällt im Tagesverlauf auf 45 EUR (= -10 %)
  • Rule 201 wird ausgelöst: Leerverkauf nur über dem NBB (z.B. 44,95 EUR)
  • Ein Leerverkauf zu 44,90 EUR wäre verboten
  • Am nächsten Tag gilt die Einschränkung den ganzen Tag

Kritik und Wirksamkeit

PositionArgument
BefürworterSchutz vor "Bear Raids" — koordiniertes Leerverkaufen zur Destabilisierung
KritikerEinschränkung des Preisfindungsmechanismus; Liquidität sinkt genau dann, wenn sie gebraucht wird
EmpirischGemischte Evidenz: Studie 2014 (SEC): leichter Rückgang der Intraday-Volatilität, aber keine signifikante Verringerung von Kursrückgängen

Verhältnis zu deutschen Regeln

In Deutschland und der EU gibt es keine direkte Entsprechung der Uptick Rule. Jedoch regelt die Short-Selling-Verordnung (EU/236/2012) Transparenzpflichten: Nettoleerverkaufspositionen über 0,1 % müssen der BaFin gemeldet, über 0,5 % öffentlich bekannt gemacht werden.

Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Keine Anlageberatung gemäß §34 WpHG.

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