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Depotschenkung (Übertragung)

Definition

Die Depotschenkung bezeichnet die unentgeltliche Übertragung von Wertpapieren zu Lebzeiten auf eine andere Person. Sie unterliegt der Schenkungsteuer, nutzt aber dieselben Freibeträge wie die Erbschaftsteuer — und diese können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.

Rechtliche Grundlage

Depotschenkungen sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt, das Schenkungen steuerlich wie Erbschaften behandelt. Grundlage ist § 7 ErbStG: Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden gilt als Schenkung und ist damit steuerpflichtig — sofern Freibeträge überschritten werden.

Freibeträge und Zehn-Jahres-Frist

Die Freibeträge entsprechen denen bei der Erbschaftsteuer:

  • Ehepartner / Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro je Kind
  • Enkel: 200.000 Euro je Enkel
  • Sonstige Personen: 20.000 Euro

Der entscheidende Vorteil: Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer frühzeitig plant, kann über mehrere Übertragungszeiträume erhebliche Werte steuerfrei verschenken.

Schenkungsteuer und Bewertung

Wertpapiere werden mit dem Börsenkurs am Tag der Schenkung bewertet. Bei Fonds und ETFs gilt der Rücknahmepreis. Die Steuer trägt grundsätzlich der Beschenkte — Schenkender und Beschenkter haften aber gesamtschuldnerisch.

Abgeltungsteuer auf eingebettete Gewinne

Ein wichtiger Aspekt: Bei einer Schenkung werden die latenten Kursgewinne nicht realisiert. Die Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) fällt erst an, wenn der Beschenkte die Papiere später verkauft — und zwar auf den gesamten Gewinn ab dem ursprünglichen Kaufkurs des Schenkers. Der Beschenkte tritt steuerlich in die Fußstapfen des Schenkers.

Praktische Durchführung

Eine Depotübertragung als Schenkung erfordert:

  1. Schenkungsvertrag (notariell nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert)
  2. Depotübertragungsauftrag bei der Depotbank des Schenkers
  3. Meldung beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung (§ 30 ErbStG)
  4. Bei Überschreitung der Freibeträge: Schenkungsteuererklärung einreichen

Beispiel

Eine Mutter schenkt ihrer Tochter Aktien im Wert von 150.000 Euro. Da der Freibetrag von 400.000 Euro nicht überschritten wird, fällt keine Schenkungsteuer an. Nach weiteren zehn Jahren kann dieselbe Mutter erneut bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen.

Praktische Tipps

  • Schenkungsplan aufstellen: Frühzeitig beginnen und Zehn-Jahres-Fenster strategisch nutzen.
  • Verlustpositionen vorher realisieren: Buchverluste können nicht übertragen werden — besser vorher verrechnen.
  • Freistellungsauftrag prüfen: Beschenkte sollten einen eigenen Freistellungsauftrag einrichten.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie einen Steuerberater.

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