Günstigerprüfung (Kapitalerträge)
Definition
Die Günstigerprüfung ermöglicht es Steuerpflichtigen, ihre Kapitalerträge statt mit der pauschalen Abgeltungsteuer (25 %) mit dem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Das Finanzamt prüft dies auf Antrag automatisch.
Rechtliche Grundlage
Die Günstigerprüfung ist in § 32d Abs. 6 EStG geregelt. Auf Antrag in der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge nach dem tariflichen Einkommensteuersatz (statt der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %) für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Das günstigere Ergebnis wird automatisch angewendet.
Voraussetzungen
Die Günstigerprüfung lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Dies ist typischerweise der Fall bei:
- Geringverdienern mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Spitzensteuersatz-Einstiegs
- Rentnern mit geringem Renteneinkommen
- Studierenden oder Personen in Elternzeit
- Beziehern von nur wenigen Einkünften
Was passiert bei der Günstigerprüfung?
Wird die Günstigerprüfung beantragt, werden alle Kapitalerträge in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Dadurch können auch tatsächliche Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) statt nur des Sparer-Pauschbetrags abgezogen werden.
Rechenbeispiel
Anleger A: Zu versteuerndes Einkommen 15.000 Euro, Kapitalerträge 2.000 Euro, Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro genutzt.
- Abgeltungsteuer: (2.000 − 1.000) × 25 % = 250 Euro
- Günstigerprüfung (Grenzsteuersatz ~20 %): (2.000 − 1.000) × 20 % = 200 Euro → Ersparnis: 50 Euro
Anleger B: Grenzsteuersatz 42 % → Abgeltungsteuer ist günstiger. Finanzamt wendet automatisch die bessere Variante an.
Antragstellung
Der Antrag wird in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung gestellt (Zeile „Günstigerprüfung"). Eine bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet und bei Überzahlung erstattet. Der Antrag kann für jedes Veranlagungsjahr neu gestellt oder weggelassen werden.
Wichtiger Hinweis
Wird der Antrag gestellt und der persönliche Steuersatz ist doch höher als 25 %, setzt das Finanzamt die Abgeltungsteuer an. Es gibt kein Risiko einer Schlechterstellung durch den Antrag.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Individuelle Steueroptimierung sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.