Covenant-Lite Loans
Definition
Covenant-Lite Loans (Cov-Lite) sind Leveraged Loans mit reduzierten oder ganz fehlenden Financial Maintenance Covenants. Dem Kreditgeber fehlen damit wichtige Frühwarnindikatoren für eine Verschlechterung der Kreditqualität – ein signifikantes Risiko in Abschwungphasen.
Was sind Covenant-Lite Loans?
Covenants sind vertragliche Auflagen in Kreditverträgen, die bestimmte Finanzkennzahlen des Kreditnehmers begrenzen – etwa Maximal-Leverage oder Mindest-Zinsdeckungsgrade. Covenant-Lite Loans verzichten auf diese laufenden Maintenance Covenants, behalten aber typischerweise Incurrence Covenants (Auflagen bei bestimmten Aktionen wie neuer Verschuldung).
Arten von Covenants
Maintenance Covenants (bei Cov-Lite abwesend):
- Maximales Net Leverage Ratio (z.B. Netto-Schulden / EBITDA < 5,5x)
- Minimales Interest Coverage Ratio (z.B. EBITDA / Zinsaufwand > 2,5x)
- Quartärliche Überprüfung – Bruch löst "Event of Default" aus
Incurrence Covenants (bei Cov-Lite weiterhin vorhanden):
- Begrenzen neue Verschuldung, Dividendenzahlungen, M&A
- Werden nur bei bestimmten Handlungen des Kreditnehmers relevant
Marktanteil und Entwicklung
Vor der Finanzkrise 2008 lag der Cov-Lite-Anteil unter 20 %. Bis 2023 stiegen Cov-Lite Loans auf über 85 % des US-Leveraged-Loan-Marktes – ein Zeichen der Machtverschiebung zugunsten kreditnehmerfreundlicher Bedingungen in einem kapitalreichen Umfeld.
Risiken für Kreditgeber
Ohne Maintenance Covenants entfällt das Frühwarnsystem: Ein Kreditgeber hat kaum Möglichkeit, bei erstem Anzeichen von Stress (sinkende Margen, steigendes Leverage) an den Tisch zu kommen und Konditionen nachzuverhandeln. Das Ergebnis: Kreditgeber bemerken Probleme oft erst beim offiziellen Zahlungsausfall – zu spät für präventive Maßnahmen.
Studien der Fed zeigen, dass Cov-Lite Loans in wirtschaftlichen Abschwüngen höhere Verluste aufweisen als Cov-Heavy Loans – obwohl sie anfangs ähnlich bepreist wurden.
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar. Gemäß §34 WpHG wird darauf hingewiesen, dass der Autor Positionen in den besprochenen Wertpapieren halten kann.