Zum Hauptinhalt springen
Zurück zum Lexikon

Anlageberatung und Beraterhaftung

Definition

Anlageberater haften für fehlerhafte Empfehlungen, wenn sie nicht anlegergerecht und objektgerecht beraten haben – die Bank muss bei Schäden Schadensersatz leisten.

Anlageberatung und Beraterhaftung

Anlageberatung ist eine Dienstleistung, bei der ein Finanzdienstleister dem Kunden auf Basis seiner persönlichen Situation und Ziele eine konkrete Empfehlung für ein Finanzprodukt gibt. Dabei haften Berater für fehlerhafte Beratung.

Beratungspflichten (BGH-Rechtsprechung)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat folgende Pflichten entwickelt:

1. Anlegergerechte Beratung

  • Ermittlung von Risikoneigung, Anlagehorizont, Vermögensverhältnissen
  • Produkt muss zu Kundenprofil passen

2. Objektgerechte Beratung

  • Vollständige Information über Chancen und Risiken des Produkts
  • Offenlegung von Interessenkonflikten (z.B. Provisionen)

3. Dokumentationspflicht (MiFID II)

  • Gesprächsprotokolle müssen erstellt und dem Kunden übergeben werden
  • Geeignetheitserklärung vor jedem Kauf

Haftungsgrundlage

Bei Verletzung der Beratungspflichten haften Berater auf Schadensersatz (§ 280 BGB):

  • Rückabwicklung: Anleger erhält Kaufpreis zurück, gibt Wertpapier ab
  • Entgangene Zinsen als zusätzlicher Schaden

Verjährung

Schadensersatzansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens (§ 195 BGB). Absolute Verjährung: 10 Jahre ab Beratungsfehler.

Praxistipp: Protokoll lesen

Das Beratungsprotokoll nach einem Bankgespräch sorgfältig lesen und ggf. korrigieren lassen. Fehlerhafte Protokolle können Beweise im Schadensfall entkräften.

Keine Rechtsberatung – bitte Anwalt konsultieren.

AnlageberatungBeraterhaftungSchadensersatzMiFID IIBeratungsprotokoll