Ad-hoc-Publizitätspflicht
Definition
Die Ad-hoc-Publizitätspflicht verpflichtet börsennotierte Unternehmen, kursrelevante Insider-Informationen unverzüglich und gleichzeitig an alle Marktteilnehmer zu veröffentlichen. Die Pflicht ist in der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verankert.
Was ist die Ad-hoc-Pflicht?
Nach Artikel 17 MAR (Marktmissbrauchsverordnung, EU 596/2014) müssen Emittenten, deren Finanzinstrumente an einem regulierten Markt oder MTF gehandelt werden, Insider-Informationen so bald wie möglich der Öffentlichkeit bekannt geben. Dies soll informationellen Gleichbestand aller Marktteilnehmer sicherstellen und Insiderhandel verhindern.
Was ist eine Ad-hoc-pflichtige Information?
Eine Information ist ad-hoc-pflichtig, wenn sie eine Insider-Information im Sinne von MAR darstellt: Sie muss präzise sein, nicht öffentlich bekannt, einen Emittenten oder sein Finanzinstrument betreffen und geeignet sein, den Kurs erheblich zu beeinflussen (Kursrelevanz). Typische Beispiele: Gewinnwarnungen, Übernahmeabsichten, CEO-Wechsel, Kreditausfall, behördliche Untersuchungen.
Selbstbefreiung
Emittenten können die Veröffentlichung unter strengen Bedingungen aufschieben (Selbstbefreiung): Die Nichtveröffentlichung darf keine Öffentlichkeit irreführen, die Vertraulichkeit muss gesichert sein, und die Behörde (BaFin) muss umgehend informiert werden, sobald die Information veröffentlicht wird. Die Selbstbefreiung muss dokumentiert werden.
Veröffentlichung
Ad-hoc-Meldungen müssen über elektronische Informationsverbreitungssysteme (DGAP, EQS, Bundesanzeiger) veröffentlicht und gleichzeitig der BaFin übermittelt werden. Die Meldung muss in deutscher Sprache erfolgen, bei internationalen Emittenten auch auf Englisch.
Sanktionen
Verstöße gegen die Ad-hoc-Pflicht sind als Marktmissbrauch sanktioniert: Bußgelder bis zu 2,5 Mio. EUR für natürliche Personen, bis zu 15 Mio. EUR oder 2 % des Jahresumsatzes für Unternehmen. Strafrechtliche Sanktionen bei vorsätzlichem Handeln möglich.
Bedeutung für Anleger
Ad-hoc-Meldungen sind eine primäre Informationsquelle für Anleger. Kursreaktionen auf Ad-hoc-Meldungen können erheblich sein. Anleger sollten Ad-hoc-Dienste (DGAP, EQS, Bundesanzeiger) als Teil ihres News-Workflows nutzen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar.